BGH-Beschluss vom 14.01.2004 zu Art. 224 § 3 EGBGB, §§ 1618 Satz 6 und 1617c Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB
Durch eine Einbenennung nach § 1618 BGB wird der neue Geburtsname des Kindes grundsätzlich unwandelbar fixiert. Nimmt der sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung seiner Ehe gem. § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder seinen Geburtsnamen an, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht nach § 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB anschließen.
Vorausgegangen waren unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen:
Das BayOblG (30.05.00, StAZ 2000,299) und das OLG Hamm (27.02.02, StAZ 2002,201) waren der Ansicht, dass das einbenannte Kind sich der Namensänderung seiner Mutter anschließen könnte, während das OLG Dresden (12.04.00, StAZ 2000,341) diese Anschlussmöglichkeit verneinte und den Fall dem BGH wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassungen vorlegte.
Der BGH begründete seine Entscheidung folgendermaßen:
Seit dem In-Kraft-Treten des KindRG ist für die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, die das Kindesnamensrecht regeln, nicht mehr danach zu unterscheiden, ob es sich um Kinder handelt, die in einer Ehe geboren wurden oder nicht. Entscheidend für die Änderung des Namens nach § 1617c BGB ist einzig und allein, von welchem Bezugsnamen sich der Kindesname ableitet.
§ 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB regelt die Fälle, in denen das Kind seinen Geburtsnamen von einem Ehenamen (= Bezugsname) ableitet. Ändert sich dieser Ehename (hier steht nicht: vom Ehenamen der Eltern!), so kann sich das Kind der Namensänderung anschließen. Anmerkung: Änderung des Ehenamens bedeutet, dass sich der in der Ehe geführte gemeinsame Familienname für beide Ehegatten in gleicher Weise ändert.
§ 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB regelt die Fälle, in denen das Kind seinen Geburtsnamen vom Namen eines Elternteils (= Bezugsname) ableitet. Ändert sich der elterliche Name außer durch Eheschließung, so kann sich das Kind der Namensänderung anschließen. Dazu zählt die Vorschrift abschließend die Paragrafen auf, nach denen das Kind seinen Namen führen muss, um einem elterlichen Namenswechsel zu folgen (Dies sind die §§ 1617, 1617a und 1617b BGB).
Durch Erklärung nach § 1618 BGB erhält das Kind den Ehenamen erteilt, den ein Elternteil mit dem Stiefelternteil führt. Dieser Ehename ist ab sofort der Bezugsname für den Kindesnamen. Es spielt keine Rolle mehr, woher das Kind zuvor seinen Geburtsnamen ableitete. Ein Anschluss nach § 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB, also ein Anschluss an die Namensänderung eines Elternteils, ist jetzt nicht mehr möglich. Nur wenn die Ehegatten gemeinsam ihren Ehenamen ändern, kann sich das Kind der Namensänderung anschließen (obwohl es kein gemeinsames Kind der Eheleute ist).
Die Namensänderung eines einbenannten Kindes in den nach Scheidung der Ehe wieder angenommenen Familiennamen der Mutter, ist also nur nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes möglich.
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