Montag, 25 09 2023

Liebe Kolleginnen und Kollegen,


hier findet Ihr in unregelmäßigen Abständen immer wieder neue Informationen über Gesetzesänderungen, fachliche und sonstige Hinweise. Reinschauen lohnt sich also.

Eure Ingrid Homeyer

Namensänderung aufgrund § 65 FGB-DDR

Wegen der Anfrage einer Namensänderungsbehörde zu den Erklärungsmöglichkeiten und Zustimmungserfordernissen bei Namenserklärungen aufgrund § 65 FGB-DDR habe ich in Beantwortung der Anfrage einige Erläuterungen zu dieser Möglichkeit der Namensänderung von Kindern in der DDR gegeben, die ich nachfolgend auch weiteren Interessierten mitteilen möchte:

 

  • 65 FGB-DDR sagt:

Abs. 1:

„Trägt der Erziehungsberechtigte einen anderen Namen als das Kind, kann auf seine Erklärung gegenüber

dem Leiter des Standesamtes das Kind seinen Familiennamen annehmen.“

 

Abs. 2

 Hat das Kind das 14. Lbj. vollendet, ist auch seine Einwilligung zur Namensänderung erforderlich.

 

Abs. 3

 Wenn es sich um ein Kind aus geschiedener Ehe handelt, ist ferner die Einwilligung des nichterziehungsberechtigten Elternteils

erforderlich. Die Einwilligung kann durch rechtskräftige Entscheidung des Organs der Jugendhilfe ersetzt werden, wenn es

dem Wohl der Kindes entspricht.

 

Die Möglichkeit, dass der Erziehungsberechtigte einen anderen Namen trägt als das Kind war gegeben:

  • bei Eheschließung des Erziehungsberechtigten
  • wenn der Erziehungsberechtigte seinen früher geführten Namen wieder annahm
  • wenn den Großeltern oder einem Großelternteil das Erziehungsrecht übertragen wurde
  • wenn dem Vater eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes das Erziehungsrecht übertragen wurde
  • wenn nach dem Tod des Erziehungsberechtigten Elternteils das Erziehungsrecht auf seinen Ehegatten, von dem das Kind nicht abstammt, übertragen wurde und weitere Voraussetzungen erfüllt waren
  • wenn die Entscheidung über die Übertragung des Erziehungsrechts wieder geändert wurde
  • wenn nach Aufhebung der Adoption das Erziehungsrecht wieder einem Elternteil übertragen wurde

  

Einwilligen musste

  • das Kind  erst ab dem 14. Lbj. Hatte es die Einwilligung verweigert, konnte die Namensänderung nicht erfolgen.
  • der geschiedene nicht erziehungsberechtigte Elternteil, wenn  das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammte. Allerdings musste das Wohl der Kindes vorgehen, wenn diese Einwilligung verweigert wurde. Dann konnte die Einwilligung durch rechtskräftige Entscheidung der Jugendhilfe ersetzt werden, wenn es dem Wohl des Kindes entsprach.

Änderung § 4 Abs. 3 StAG

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

von Herrn Gerhard Bangert vom Studieninstitut in Bad Salzschlirf habe ich ganz frisch eine Info zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes erhalten.
Grundsatz dieser Änderung ist:
Personen. die nach § 4 Abs. 3 StAG oder nach § 40 b StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, sind nur optionspflichtig, wenn Sie nicht im Inland "aufgewachsen" sind und eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder der Schweiz besitzen und innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres einen Hinweis über die Erklärungspflicht erhalten.

Das Bundesgesetzblatt mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes findet ihr im Downloadbereich hier.

Beiträge Herbstschulung 2013

Ihr findet meine Beiträge auf der Herbstschulung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten am 09.10.2013 in Gägelow jetzt im internen Downloadbereich unter Schulungsmaterialien.

Das sind:
- Evaluierung des PStG
- Evaluierung anderer Gesetze
- Ausstellung von Urkunden aus dem Geburtenregister

Vertrauliche Geburt

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am 1. Mai 2014 trat das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt in Kraft.Sicherlich haben die meisten Standesämter bereits über ihre Fachaufsichten Informationsmaterial dazu erhalten. Für den Fall, dass dieses Material irgendwo nicht zugegangen oder verloren gegangen sein sollte, sind die Dokumente hier im öffentlichen Downloadbereich zu finden.

 

Leihmutterschaft in Deutschland unzulässig

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 01.08.2013
- 1 W 413/12 -

Eltern-Kind-Verhältnis bei Leihmutterschaft: Deutsches Standesamt nicht an Feststellung der Elternschaft aus Leihmuttergeschäft durch kalifornisches Gericht gebunden

Leihmutterschaft in Deutschland zivil- wie strafrechtlich unzulässig

Eine Leihmutterschaft ist mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Deswegen ist die Entscheidung eines kalifornischen Gerichts, das die Elternschaft der "Auftraggeber" einer Leihmutterschaft festgestellt hat, für die Eintragung in das Geburtenregister durch das Standesamt in Deutschland nicht bindend. Dies entschied das Berliner Kammergericht und wies eine auf entsprechende Registereintragung gerichtete Beschwerde zurück.

Weiterlesen ...