Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hier findet Ihr in unregelmäßigen Abständen immer wieder neue Informationen über Gesetzesänderungen, fachliche und sonstige Hinweise. Reinschauen lohnt sich also.
Eure Ingrid Homeyer
Wegen der Anfrage einer Namensänderungsbehörde zu den Erklärungsmöglichkeiten und Zustimmungserfordernissen bei Namenserklärungen aufgrund § 65 FGB-DDR habe ich in Beantwortung der Anfrage einige Erläuterungen zu dieser Möglichkeit der Namensänderung von Kindern in der DDR gegeben, die ich nachfolgend auch weiteren Interessierten mitteilen möchte:
Abs. 1:
„Trägt der Erziehungsberechtigte einen anderen Namen als das Kind, kann auf seine Erklärung gegenüber
dem Leiter des Standesamtes das Kind seinen Familiennamen annehmen.“
Abs. 2
Hat das Kind das 14. Lbj. vollendet, ist auch seine Einwilligung zur Namensänderung erforderlich.
Abs. 3
Wenn es sich um ein Kind aus geschiedener Ehe handelt, ist ferner die Einwilligung des nichterziehungsberechtigten Elternteils
erforderlich. Die Einwilligung kann durch rechtskräftige Entscheidung des Organs der Jugendhilfe ersetzt werden, wenn es
dem Wohl der Kindes entspricht.
Die Möglichkeit, dass der Erziehungsberechtigte einen anderen Namen trägt als das Kind war gegeben:
Einwilligen musste
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
von Herrn Gerhard Bangert vom Studieninstitut in Bad Salzschlirf habe ich ganz frisch eine Info zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes erhalten.
Grundsatz dieser Änderung ist:
Personen. die nach § 4 Abs. 3 StAG oder nach § 40 b StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, sind nur optionspflichtig, wenn Sie nicht im Inland "aufgewachsen" sind und eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder der Schweiz besitzen und innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres einen Hinweis über die Erklärungspflicht erhalten.
Das Bundesgesetzblatt mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes findet ihr im Downloadbereich hier.
Ihr findet meine Beiträge auf der Herbstschulung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten am 09.10.2013 in Gägelow jetzt im internen Downloadbereich unter Schulungsmaterialien.
Das sind:
- Evaluierung des PStG
- Evaluierung anderer Gesetze
- Ausstellung von Urkunden aus dem Geburtenregister
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
am 1. Mai 2014 trat das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt in Kraft.Sicherlich haben die meisten Standesämter bereits über ihre Fachaufsichten Informationsmaterial dazu erhalten. Für den Fall, dass dieses Material irgendwo nicht zugegangen oder verloren gegangen sein sollte, sind die Dokumente hier im öffentlichen Downloadbereich zu finden.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 01.08.2013
- 1 W 413/12 -
Eltern-Kind-Verhältnis bei Leihmutterschaft: Deutsches Standesamt nicht an Feststellung der Elternschaft aus Leihmuttergeschäft durch kalifornisches Gericht gebunden
Leihmutterschaft in Deutschland zivil- wie strafrechtlich unzulässig
Eine Leihmutterschaft ist mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Deswegen ist die Entscheidung eines kalifornischen Gerichts, das die Elternschaft der "Auftraggeber" einer Leihmutterschaft festgestellt hat, für die Eintragung in das Geburtenregister durch das Standesamt in Deutschland nicht bindend. Dies entschied das Berliner Kammergericht und wies eine auf entsprechende Registereintragung gerichtete Beschwerde zurück.