Namensänderung aufgrund § 65 FGB-DDR
- Details
- Veröffentlicht: Dienstag, 07. November 2017 21:54
- Geschrieben von Ingrid Homeyer
Wegen der Anfrage einer Namensänderungsbehörde zu den Erklärungsmöglichkeiten und Zustimmungserfordernissen bei Namenserklärungen aufgrund § 65 FGB-DDR habe ich in Beantwortung der Anfrage einige Erläuterungen zu dieser Möglichkeit der Namensänderung von Kindern in der DDR gegeben, die ich nachfolgend auch weiteren Interessierten mitteilen möchte:
- 65 FGB-DDR sagt:
Abs. 1:
„Trägt der Erziehungsberechtigte einen anderen Namen als das Kind, kann auf seine Erklärung gegenüber
dem Leiter des Standesamtes das Kind seinen Familiennamen annehmen.“
Abs. 2
Hat das Kind das 14. Lbj. vollendet, ist auch seine Einwilligung zur Namensänderung erforderlich.
Abs. 3
Wenn es sich um ein Kind aus geschiedener Ehe handelt, ist ferner die Einwilligung des nichterziehungsberechtigten Elternteils
erforderlich. Die Einwilligung kann durch rechtskräftige Entscheidung des Organs der Jugendhilfe ersetzt werden, wenn es
dem Wohl der Kindes entspricht.
Die Möglichkeit, dass der Erziehungsberechtigte einen anderen Namen trägt als das Kind war gegeben:
- bei Eheschließung des Erziehungsberechtigten
- wenn der Erziehungsberechtigte seinen früher geführten Namen wieder annahm
- wenn den Großeltern oder einem Großelternteil das Erziehungsrecht übertragen wurde
- wenn dem Vater eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes das Erziehungsrecht übertragen wurde
- wenn nach dem Tod des Erziehungsberechtigten Elternteils das Erziehungsrecht auf seinen Ehegatten, von dem das Kind nicht abstammt, übertragen wurde und weitere Voraussetzungen erfüllt waren
- wenn die Entscheidung über die Übertragung des Erziehungsrechts wieder geändert wurde
- wenn nach Aufhebung der Adoption das Erziehungsrecht wieder einem Elternteil übertragen wurde
Einwilligen musste
- das Kind erst ab dem 14. Lbj. Hatte es die Einwilligung verweigert, konnte die Namensänderung nicht erfolgen.
- der geschiedene nicht erziehungsberechtigte Elternteil, wenn das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammte. Allerdings musste das Wohl der Kindes vorgehen, wenn diese Einwilligung verweigert wurde. Dann konnte die Einwilligung durch rechtskräftige Entscheidung der Jugendhilfe ersetzt werden, wenn es dem Wohl des Kindes entsprach.