Das Personenstandsrechts-Änderungsgesetz
- vom 07. Mai 2013 wurde am 14. Mai 2013 im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 23 verkündet und tritt daher zum Teil bereits am 15.Mai 2013 in Kraft
Welche Regelungen sind seit dem 15. Mai in Kraft?
Änderungen im PStG
§ 63 Abs. 2 PStG. (Erweiterter Offenbarungsschutz in TSG-Fällen )
- Die Änderung dient dem Schutz der Betroffenen vor Offenbarung ihrer Transsexualität. Verheiratete Transsexuelle können ihre bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft trotz des Wechsels der Geschlechtszugehörigkeit fortführen. In der Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde wird in solchen Fällen durch die Anpassung der Leittexte „Ehemann“ und „Ehefrau“ oder durch die Angabe eines geänderten Vornamens mittelbar die Tatsache der Transsexualität eines Partners offensichtlich. Mit der Änderung wird deshalb der bisher nur für Geburtsurkunden bestehende Offenbarungsschutz auch auf die Erteilung von Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunden, auf die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie auf die Auskunft aus den und die Einsicht in die Sammelakten erweitert.
§ 65 Abs. 1 Satz 1 PStG.
(Durchsicht von Registern durch Behörden und Gerichte)
- Mit der Änderung wird das Benutzungsrecht von Behörden und Gerichten um die Durchsicht mehrerer Registereinträge erweitert. Die Praxis hat gezeigt, dass in Einzelfällen eine Durchsicht von Personenstandseinträgen er-forderlich ist, um einen für die Aufgabenerfüllung benötigten Personen-standseintrag zu finden.
§ 66 Abs. 2 Satz 2 PStG
(Zuständigkeit bei Benutzung für wissenschaftliche Zwecke)
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- Die Änderung stellt klar, welche oberste Bundes- oder Landesbehörde für die Zustimmung zur Benutzung fachlich und örtlich zuständig ist.
§ 70 Abs. 1 PStG.
(Verbesserte Durchsetzung gesetzlich vorgeschriebener Anzeigepflichten: Bußgeldbewehrung auch bei fahrlässigem Handeln
- Nach § 10 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten war die Ahndung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit bisher nur bei vorsätzlichem Handeln möglich. Nach den Erfahrungen der Praxis werden Geburten- und Sterbefälle regel-mäßig aber fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-zeitig angezeigt. Die rechtzeitige und vollständige Anzeige von Personen-standsfällen ist jedoch für eine ordnungsgemäße Führung der Personen-standsregister unerlässlich. Um der Durchsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigepflichten Nachdruck zu verleihen, ist es deshalb auch bei fahrlässigem Handeln erforderlich, eine Sanktionsmöglichkeit vorzusehen.
§ 73 Nr. 24, § 74 Abs. 1 Nr. 5 PStG.
Erweiterung der Verordnungsermächtigungen für Bund und Länder zur Regelung der Nacherfassung auch für Übergangsbeurkundungen
- Bund und Länder werden ermächtigt, Regelungen zur Nacherfassung nicht nur für Altregister (Personenstandsbücher), die bis 01.01.2009 angelegt wurden, sondern auch für die papiergebundenen Übergangsbeurkundungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 zu treffen.
§ 75 Abs. 1 Satz 2 PStG.
- Klarstellung, dass auch für die in der Übergangszeit angelegten und noch papiergebundenen Personenstandsregister ein Sicherungsregister geführt wird.
§ 76 Abs. 3 Satz 2 PStG.
- Hinweise sind nicht mehr ins Sicherungsregister zu übernehmen
§ 77 Abs. 3 PStG
- Aus den Eheregistern sind nur noch Eheurkunden als Personenstandsurkunden auszustellen
Änderungen in der PStV
§ 31 Abs. 3 PStV und Vordruck Anlage 13
--- Bescheinigung über eine Fehlgeburt --
- Mit der Ergänzung von § 31 Abs. 3 PStV wird nunmehr eine Möglichkeit geschaffen, auch eine Fehlgeburt dem Standesamt gegenüber anzuzeigen und hierüber nach dem verbindlichen Muster der Anlage 13 zur PStV eine amtliche Bescheinigung zu erhalten.
- Grundsätzlich fordert die PStV keine weiteren Nachweise in diesen Fällen; in der Praxis wird jedoch zumindest eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Hebamme verlangt
§ 49 PStV
- aufgehoben
- keine begl. Abschriften der Fam.Bücher mehr für im Ausland geborene Kinder
§ 70 Abs. 1 Satz 3 PStV
- gestrichen
- keine begl. Fam.Buch-Abschriften mehr als Personenstandsurkunde
§ 71 Abs. 3 PStV