Unsere Satzung

I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz
1. Der Fachverband führt den Namen „Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern e.V.“.

Er ist im Vereinsregister Schwerin eingetragen.
2. Der Fachverband hat seinen Sitz in Schwerin.
3. Der Fachverband ist Mitglied des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Fachverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Mitglieder des Vorstandes sowie sonstige für den Fachverband tätigen Verbandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
6. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 5 beschließen, den Vorstandsmitgliedern für deren Vorstandstätigkeit sowie anderen für den Fachverband im Auftrag tätigen Verbandsmitgliedern eine angemessene Vergütung als Aufwandsentschädigung zahlen.

§ 4 Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks-und Berufsausbildung.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die Förderung des Erfahrungsaustausches der Standesbeamten und der im Personenstandswesen tätigen Beschäftigte. Hierzu veranstaltet der Fachverband im Einvernehmen mit den Standesamtsaufsichtsbehörden der Landkreise Fortbildungsveranstaltungen und Seminare.
3. Der Fachverband arbeitet bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Personenstandsrechts und deren Durchführung beratend mit.
4. Der Fachverband berät seine Mitglieder bei der Ausführung der ihnen übertragenen personenstandsrechtlichen Aufgaben und Beurkundungstätigkeiten.
5. Der Fachverband verfolgt weder gewerkschaftliche noch politische Ziele.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können sein:
- alle Standesbeamten sowie die im Personenstandswesen tätigen Beschäftigte,
- Städte, Gemeinden, Ämter und Landkreise.
Personen können Mitglieder bleiben oder werden, wenn sie im Personenstandsbereich tätig waren und weiterhin Verbandsaufgaben wahrnehmen.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist die Beschwerde an die Vertrauensleuteversammlung zulässig, die innerhalb von drei Monaten endgültig entscheidet.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft
1. Bei besonderen Verdiensten um die Aufgaben des Fachverbandes oder des Personenstandswesen kann Personen die Ehrenmitgliedschaft oder für Verbandsvorsitzende die Bezeichnung „Person mit Ehrenvorsitz“ verliehen werden.

Antragsberechtigt ist jedes Verbandsmitglied. Über die Verleihung beschließt grundsätzlich die Mitgliederversammlung.
2. Eine Person mit Ehrenvorsitz kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Vertrauensleuteversammlungen und des Vorstands teilnehmen.
3. Den Ehrenmitgliedern und den Personen mit Ehrenvorsitz stehen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder zu.

§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt
- an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen,
- Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,
- sich zu allen Verbandsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden und sich in
Fachfragen beraten und unterstützen zu lassen und
- Veranstaltungen des Fachverbandes, insbesondere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, zu besuchen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt

- durch die Beendigung der Bestellung zum Standesbeamten,
- durch die Beendigung der Tätigkeit als Sachbearbeiter im Personenstandswesen,
- durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
- durch Auflösung einer Körperschaft durch eine Verwaltungsreform.
2. Der Austritt ist schriftlich drei Monate vor Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

- bei nachweislich vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung oder der satzungsgemäßen Ziele des Fachverbandes,
- bei Nichtzahlung des Mitgliedsbetrages trotz Mahnung.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach voriger Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

Gegen die Ausschlussentscheidung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Beschwerde an die Vertrauensleuteversammlung zulässig, die innerhalb von drei Monaten endgültig entscheidet. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

III. Beiträge, Umlagen, Entgelte

§ 9 Mitgliedsbeitrag, Umlagen, Entgelte
1. Für die Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag erhoben. Ehrenmitglieder und Personen mit Ehrenvorsitz sind von Beiträgen, Umlagen und Entgelte befreit.
2. Der Beitrag wird als Jahresbetrag erhoben und ist bis zum Ende des 1. Quartals für das laufende Jahr fällig. Eine wiederholte Verletzung der Beitragspflicht gilt als verbandswidriges Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 3.
3. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen wird grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in einer gesonderten Beitragsordnung ausgewiesen. Beitragsänderungen und Entgeltfestsetzungen sind nur für ein bevorstehendes Geschäftsjahr zulässig.
4. Für Städte, Gemeinden, Ämter und Landkreise wird ein nach der Einwohnerzahl des Zuständigkeitsbereiches gestaffelter Jahresbeitrage erhoben. Er wird berechnet nach der Einwohnerzahl entsprechend den letzten Angaben des Statistischen Landesamtes M-V, die am 01.01. des Beitragsjahres vorliegen.
5. Im Bedarfsfall können notwendig anfallende Kosten als Umlagen erhoben werden.
6. Der Vorstand kann für den Besuch von Schulungsveranstaltungen durch Mitgliedern und Nichtmitgliedern Entgelte festsetzen und erheben.
7. Bei Aufnahme in den Fachverband ist eine einmalige Aufnahmegebühr von
Euro 5,00 zu entrichten.

IV. Organe des Fachverbandes

§ 10 Organe
Organe des Fachverbandes sind
- die Mitgliederversammlung,
- die Vertrauensleuteversammlung,
- der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Jahre durch den Vorstand einberufen, der auch einen Vorschlag für die vorläufige Tagesordnung unterbreitet.
2. Der Vorstand ist zur Einberufung und Durchführung einer Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes dieses schriftlich beantragt.
3. Anträge der Mitglieder sowie Kandidatenvorschläge für Wahlen sollen dem Vorstand vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein. Anträge zur Tagesordnung sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzumachen.
4. Die Einladung hat schriftlich/elektronisch unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzten dem Fachverband bekannt gegebene Adressen gerichtet war.
5. Dringlichkeitsanträge, ausgenommen Satzungsänderungen, können auch auf der Mitgliederversammlung gestellt werden. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dieses beschlossen hat.
6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

§ 12 Beschlussfassung
1. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. Sämtliche Beschlüsse, ausgenommen Satzungsänderungen und die Fachverbandsauflösung, siehe § 24, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Abstimmungen werden offen durchgeführt. Der Antrag auf geheime Abstimmung bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied.
4. In einer Abstimmung haben die Mitglieder ein gestaffeltes Stimmrecht nach der folgender Aufteilung:
Einzelmitglieder, Personen mit Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz: eine Stimme
Mitglieder als Körperschaften (Städte, Gemeinden, Ämter und Landkreise)
- bis 5.000 Einwohnern: zwei Stimmen
- von 5001 bis 20.000 Einwohnern: drei Stimmen
- von 20.001 bis 50.000 Einwohnern: vier Stimmen
-ab 50.001 Einwohnern: fünf Stimmen

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- über die Tagesordnung zu beschließen,
- Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen und Geschäftsordnung,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes, der Haushaltsrechnung, des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
- Beratung des Haushaltsvorschlags, Verabschiedung des Haushalts,
- Entlastung des Vorstands,
- Neu- und Abwahl des Vorstands,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Beschlussfassung über die Beiträge, Entgelte und Aufwandsentschädigungen,
- Entscheidungen über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften, Ehrenvorsitz,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Fachverbandes.

§ 14 Vertrauensleuteversammlung
1. Die Mitglieder jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt wählen für die Dauer von vier Jahren bis zu vier Vertrauensleute. Die Wahlzeit für eine nachträglich gewählte Vertrauensperson gilt bis zum Ende der regulären Wahlperiode. Für das Wahlverfahren gilt § 15 Absatz 5 entsprechend.
2. Die Vertrauensleute unterstützen den Vorstand und sind Mittler zwischen Verband und Mitglieder.
3. Eine Vertrauensleuteversammlung ist jährlich im ersten Quartal durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich/elektronisch einzuladen. § 11 Absatz 4 und § 12 gelten entsprechend.
4. Folgende Geschäfte sind mindestens zu erledigen:

- Erstattung des Jahres-, Rechnungs- und Kassenberichts des Vorstands,
- Erstattung des Berichts der Rechnungsprüfer,
- Entlastung des Vorstands,
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Entgelte,
- Beschluss über den Haushalt,
- Vorbereitung von Satzungsänderungen,
- Ergänzungswahl von Beisitzern.
In Geschäftsjahren mit einer regulären Mitgliederversammlung geht die Geschäftserledigung durch diese vor. Das Ergebnis ist allen Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 15 Vorstand
1. Die Geschäfte des Fachverbandes führt im Sinne seiner Aufgabenstellung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Vorstand.
2. Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Landesfachberater,
- dem Kassenverwalter,
- dem Schriftführer.
Der Kassenverwalter und der Schriftführer vertreten sich gegenseitig.
Nur Mitglieder des Fachverbandes können Vorstandsmitglieder werden.
3. Der Vorsitzende soll, der Landesfachberater hat über vertiefte fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Personenstandswesen und verwandter Gebiete zu verfügen.
4. Auf Antrag des Vorstands kann für bestimmte Aufgabenbereiche die Zahl seiner Mitglieder um einen bis drei Beisitzern aus dem Kreis der Mitglieder ergänzt werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung oder durch die Vertrauensleuteversammlung gewählt. Die Beisitzer haben eine beratende Funktion ohne Stimmrecht.
5. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Auf Antrag ist geheim abzustimmen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diesem Antrag zustimmt.
Antragsberechtigt ist jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied.
Für die Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlvorstand, der aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern besteht. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich.
§ 12 gilt entsprechend.
Das Ergebnis der Wahl ist den nicht erschienen Mitgliedern bekannt zu geben.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet eine Nachwahl durch die Mitglieder- oder Vertrauensleuteversammlung für die restliche Wahlzeit statt.

§ 16 Arbeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Fachverbandes. Er ist an den Beschlüssen der Mitglieder- und Vertrauensleuteversammlung gebunden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich/elektronisch einberufen.
4. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Übrigen gilt § 12 sinngemäß.
6. Jedes Mitglied des Vorstands besitzt ein Vorschlagsrecht.

§ 17 Landesfachberater/Fachberater
Zur Erfüllung der Aufgaben des Fachverbandes in der Aus- und Fortbildung sowie Unterstützung der Mitglieder hat der Landesfachberater eine einheitliche Meinungsbildung in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden zu gewährleisten.
Der Vorstand kann fachlich besonders geeignete Mitglieder als Fachberater berufen. Ihnen obliegt die Unterstützung des Landesfachberaters.

§ 18 Kassenverwalter
Die Kassengeschäfte obliegen dem Kassenverwalter.
Hierzu gehören auch die Fertigung der Jahresrechnung, das Aufstellen des
Haushaltsvoranschlages und die Ausstellung der Mitgliedskarten.

§ 19 Schriftführer
Der Schriftführer erledigt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Schriftwechsel und fertigt unter Mitzeichnung des Vorsitzenden die Protokolle und Beschlüsse der Mitglieder-, Vertrauensleuteversammlungen und Vorstandssitzungen aus und hält die Protokolle der Mitglieder-, Vertrauensleuteversammlungen und Vorstandssitzungen vor. Niederschriften über Wahlen in den Landkreisen und kreisfreien Städten sind von der gewählten Vertrauensperson und eines von der Versammlung zu wählenden Schriftführers zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung dieser Niederschriften sind dem Vorsitzenden des Fachverbandes unverzüglich zu übersenden.

§ 20 Rechnungsprüfer
1. Jeweils für vier Jahre werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl jeweils eines Rechnungsprüfers ist möglich.
2. Die Rechnungsprüfer haben jährlich die Rechnungen auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen und darauf zu achten, dass der Haushaltsvoranschlag eingehalten ist und die Verbandsaufgaben nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit erledigt wurden.
3. Ein schriftlicher Prüfungsvermerk der Jahresrechnung und des Haushaltsvoranschlages ist dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitglieder- bzw. Vertrauensleuteversammlung einzureichen. Einer der Rechnungsprüfer berichtet und beantragt ggf. den Entlastungsbeschluss der Mitglieder- bzw. Vertrauensleuteversammlung.

§ 21 Elektronische Medien
1. Der Fachverband unterhält für die elektronische Kommunikation eine Internetplattform https://standesbeamte-mv.de/, auf der die Mitglieder zusätzlich Informationen erhalten können. Die Administration obliegt einem Medienbeauftragten, der sich für diesen Zweck eines Dritten bedienen kann. Sofern der Medienbeauftragte nicht gewähltes Vorstandsmitglied ist, kann die Funktion einer vom Vorstand zu bestellenden Person übertragen werden. Der Medienbeauftragte kann in diesem Aufgabenbereich an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
2. Mitglieder haben ihre elektronische Erreichbarkeit dem Vorstand bekannt zu gegeben haben, durchgehend hier die Behördenadressen, - mailverbindungen und –telefonverbindungen.
3. Verbandsinformationen, Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Vertrauensleuteversammlungen und Vorstandssitzungen werden auf diesem Wege verbindlich zugesandt. Die Schriftform gilt im Sinne der Satzung als gewahrt.

§ 22 Datenschutz
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Fachverband erfolgt nur soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Es werden gespeichert:
- Name, Vorname, früherer Name,
- Mail- und Telefonverbindung der jeweiligen zuständigen Behörde des Mitglieds.
Diese Daten werden im Zuge der Beendigung der Mitgliedschaft 4 Monate nach Ablauf des Austrittsjahres gelöscht.

V. Änderung der Satzung, Auflösung des Fachverbandes

§ 23 Satzungsänderung
1. Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
2. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Übrigen finden die §§ 11 und 12 sinngemäß Anwendung.

§ 24 Auflösung des Fachverbandes
1. Die Auflösung des Fachverbandes kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, sofern zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind und zwei Drittel der Mitglieder für die Auflösung gestimmt haben.
2. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.
3. Bei Auflösung des Fachverbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. Der Bundesverband hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
4. Im Zweifel dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 25 Inkrafttreten der Satzung, Sonstiges
1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.10.2019 in Bollewick beschlossen. Sie ist mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin am 26.03.2020 in Kraft getreten. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.10.2010 außer Kraft.
2. Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen nur in der männlichen Form verwendet wurden, gelten sie sinngemäß auch in der weiblichen Form

(Gesamtausgabe als pdf-Datei)